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   VGH Baden-Württemberg, 10.11.1983 - NC 9 S 838/83   

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VGH Baden-Württemberg, 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 (https://dejure.org/1983,2262)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 (https://dejure.org/1983,2262)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. November 1983 - NC 9 S 838/83 (https://dejure.org/1983,2262)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - NC 9 S 80/92

    Zulassung zum Zahnmedizinstudium - Kapazitätsberechnung

    Darauf hat der beschließende Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben, wonach die normierten Parameter wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Systemtreue unwirksam und höhere Werte, nämlich 230 statt 190 PNZ und 870 statt 700 PNZ, anzunehmen seien (Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 -, KMK-HSchR 1984, 690 und vom 8.2.1984 - NC 9 S 1599/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 756), und ist dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt, weil er dessen Rechtsprechung für vertretbar hielt und es angesichts der aufgeworfenen Grenzfragen des Kapazitätsermittlungsrechts sowie des Richterrechts für geboten erachtete, der Rechtssicherheit den Vorzug zu geben.

    Dabei hat es aber gleichzeitig zu erkennen gegeben, daß als tragfähige Erwägung für die Kapazitätsminderung die Ausbildungssituation in Betracht kommt, und billigend auf die dementsprechenden Ansätze in der Rechtsprechung des beschließenden Senats (und des Bayerischen VGH) verwiesen (a.a.O., S. 65), der abweichend vom Bundesverwaltungsgericht auf die u.a. in der Marburger Analyse II (S. 26 und 151) konstatierte hohe Fluktuationsrate des wissenschaftlichen Personals und ihre Auswirkungen auf die Ausbildungswirklichkeit abgehoben hat; sie führe zur weitgehenden Beschäftigung jüngerer wissenschaftlicher Mitarbeiter, denen die Erfahrung und daher zugleich auch die erforderliche Qualifikation für die Wahrnehmung von Lehraufgaben fehle und die deshalb als wenig oder zu Beginn ihrer Tätigkeit sogar ungeeignet in der Ausbildungswirklichkeit nur in sehr beschränktem Umfang in der Lehre eingesetzt würden (Senatsurteile vom 1.9.1982 - NC 9 S 964/81 u.a -, KMK-HSchR 1983, 897 und vom 10.11.1983, a.a.O.).

    Es erschiene darüber hinaus auch systemfremd, einerseits den Fort- und Weiterbildungsgewinn kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, und andererseits den kapazitätsverzehrenden Fortbildungsaufwand der Hochschullehrer in Form von Betreuung und Kontrolle sowie Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, der in die Kapazitätsberechnung nicht eingeht, zu vernachlässigen (Senatsurteil vom 10.11.1983, a.a.O.).

    Abzüglich eines Dienstleistungsbedarfs der Lehreinheit Medizin von 0, 7 SWS (Vorlesung Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Mediziner; vgl. Senatsurteil vom 10.11.1983, a.a.O.) beträgt das bereinigte Lehrangebot 120, 5329 SWS.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98

    Zulassung zum Zahnmedizin-Studium: Kapazitätsberechnung - unzulässige

    Diese frühere Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht für rechtswirksam gehalten (Urteile vom 13.12.1984, BVerwGE 70, S. 318 und vom 17.12.1986, NVwZ 1987, S. 682), und der erkennende Senat, der ursprünglich die normierten Parameter 190 und 700 für unwirksam gehalten hat (siehe Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 -, KMK-HSchR 1984, S. 690 und vom 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, S. 756), hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (siehe Beschluß des Senats vom 30.03.1993 - NC 9 S 80/92).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Schon gegen die alte Regelung zur kapazitären Berücksichtigung der ambulanten Krankenversorgung in der Zahnmedizin hatte die Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte - auch des Senats (Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 -, KMK-HSchR 1984, 690, und vom 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 756) - eine Reihe von Einwänden erhoben, von denen das Bundesverfassungsgericht zwei als durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1984 und vom 17.12.1986 (a.a.O.) nicht erledigt angesehen hat (BVerfGE 85, 36 (64 ff., 66 ff.)).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88

    Kapazitätsberechnung: Zulassungsbegrenzung - Schwundquote

    Dieses ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 515, 9250 SWS zu verdoppeln und sodann durch den auf die Lehreinheit Zahnmedizin entfallenden Eigen-Curricularanteil von 5, 9741 (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 10.11.1983 -- NC 9 S 838/83 -- KMK-HSchR 1984, 690) zu teilen, so daß sich eine Jahresaufnahmequote von 86, 3603 und damit eine Zulassungszahl von jeweils (86,3603 : 2 = 43, 1801, abgerundet) 43 Studienanfängern für das Wintersemester 1987/88 und das Sommersemester 1988 ergibt.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83

    Zulassungsbegrenzung; Zahnmedizin; Krankenversorgungsabzug; poliklinische

    Der Senat hält daran fest, daß die in KapVO BW § 9 Abs. 3 Nr. 3c normierten Zahlenwerte gegen den auch bei den Rechenschritten in der Ableitung von Zahlenwerten geltenden Grundsatz der Systemtreue verstoßen (Anschluß VGH Mannheim, 1983-11-10, NC 9 S 838/83).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1984 - NC 9 S 437/83

    Zulassungsbegrenzung beim Studium der Zahnmedizin

    Rechnungen an Kassenpatienten für eine nicht über Krankenscheine erstattungsfähige Versorgung mit Gußfüllungen (Inlays) gehören zu den "Leistungsabrechnungen für Selbstzahler" iSd KapVO BW § 9 Abs. 3 Nr. 3c, da gerade diese Abrechnungen - insoweit bedenkenfrei - in die Ableitung des Sockelwerts eingegangen sind (zur Korrektur des Sockelwerts im übrigen: Vergleiche VGH Mannheim, 1983-11-10, NC 9 S 838/83; Vergleiche VGH Mannheim, 1984-02-08, NC 9 S 1599/83).
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